Satzung des Bürgervereins Iserlohner Südstadt
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein trägt den Namen „Bürgerverein Iserlohner Südstadt“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name „Bürgerverein Iserlohner Südstadt e.V.“.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Iserlohn.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Der Bürgerverein Iserlohner Südstadt e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung“.
2.2 Der Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
2.3 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Initiierung, Organisation, Durchführung oder Unterstützung von interkulturellen und generationsübergreifenden Einzelmaßnahmen und Projekten, die die Partizipation und Integration fördern,
- die Initiierung, Organisation, Durchführung oder Unterstützung von interkulturellen und generationsübergreifenden Veranstaltungen und Aktionen, die die Vernetzung im Stadtteil fördern,
- die Schaffung und der Erhalt von interkulturellen und generationsübergreifenden Begegnungsmöglichkeiten,
- die interkulturelle Unterstützung und Begleitung von Maßnahmen zum Erhalt stadtbildprägender Gebäude.
2.4 Dies erfolgt insbesondere durch Arbeitsgruppen, die für den Verein bestimmte Rechte und Pflichten wahrnehmen. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt.
§ 3 Selbstlosigkeit
3.1 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.
3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt.
4.2 Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
4.3 Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei der Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Austritt aus dem Verein sowie in den Fällen des § 6 Abs. 4 der Satzung.
5.2 Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von sechs Wochen einzuhalten ist.
5.3 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Vor der Entscheidung muss der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
6.1 Jedes Mitglied ist verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Näheres regelt eine Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt.
6.2 Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
6.3 Der Jahresbeitrag für das jeweilige Geschäftsjahr ist spätestens bis zum Ende des 1. Halbjahrs zu zahlen.
6.4 Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn das Mitglied mehr als zwei Jahre mit den Beiträgen im Rückstand ist.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Aktivitäten des Vereins mitzuwirken. Bei Mitgliedschaft einer juristischen Person oder Personengesellschaft kann dieses Recht nur durch eine Person wahrgenommen werden, die jeweils auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu benennen ist.
7.2 Mitglieder, die gleichzeitig in einem Vertragsverhältnis zum Verein stehen, haben in eigenen Angelegenheiten kein Stimmrecht.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
9.1 Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister/in und der/dem Schriftführer/in. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
9.2 Die ersten drei bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
9.3 Der Verein wird im rechtlichen Sinne durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemäß § 9 Abs. 2 gemeinsam vertreten.
§ 10 Zuständigkeiten des Vorstandes
10.1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung anders geregelt wurden.
10.2 Dies bezieht sich auch auf den Abschluss von Arbeitsverträgen.
§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
11.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist möglich. Zu Vorstandsmitgliedern können nur natürliche Personen, die Mitglied des Vereins sind oder die Vertreter juristischer Personen, die Mitglied im Verein sind, gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
11.2 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger berufen.
§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
12.1 Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden.
12.2 Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt in der Regel 14 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
12.3 Der Vorstand nach § 9 Abs. 1 ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
12.4 Der Vorstand kann auch in einem Verfahren in Textform beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen. Der Beschluss ist im Protokoll schriftlich festzuhalten.
§ 13 Mitgliederversammlung
13.1 In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Eine Stimmenübertragung ist nicht möglich.
13.2 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über den Jahresabschluss
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
- Erlass der Beitragsordnung.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
14.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich (auf Zustimmung auch per E-Mail) unter der Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein im Textform bekannt gegebene E-Mail-/ Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
14.2 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliedsversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung in Textform beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung/en bekannt zu geben.
14.3 Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
15.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter/in. Der/die Schriftführer/in führt das Protokoll. Bei Verhinderung des Vorstands bestimmt der/die Versammlungsleiter/in eine/n Protokollführer/in.
15.2 Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt haben.
15.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß erfolgt.
15.4 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit schriftlicher Zustimmung von ¾ aller Mitglieder beschlossen werden.
15.5 Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegeben gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
15.6 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 16 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer/innen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, gerechnet vom Tag der Wahl an. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Kassenprüfer/innen haben das Recht zur jederzeitigen Prüfung auf rechnerische und sachliche Richtigkeit und satzungsgemäße Verwendung der Mittel. Ihnen obliegt die Prüfung des Jahresabschlusses und des Berichtes an die Mitgliederversammlung.
§ 17 Auflösung des Vereins
17.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
17.2 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
17.3 Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall der steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Restvermögen an den Verein zur Förderung der Kinder- und Jugendfreundlichkeit in Iserlohn e.V., der dieses gemeinnützig zu verwenden hat.